Bei der Arbeitnehmerüberlassung gelten besondere Regeln für Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer. 
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gibt hierbei den gesetzlichen Rahmen vor.

Arbeitnehmerüberlassung

Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen.

Baugewerbe

Ausnahmen von dem Verbot der Überlassung im Baugewerbe gelten zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn die diese Betriebe erfassende, für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen dies ausdrücklich bestimmen oder dann, wenn die Überlassung nur zwischen Betrieben des Baugewerbes stattfindet und der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von den selben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird wie der Entleiher. 

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist grundsätzlich unzulässig. Unter den Begriff des Baugewerbes werden Betriebe des Bauhauptgewerbes, nicht jedoch solche des Baunebengewerbes gefasst. Diese Unterscheidung folgt der entsprechenden Differenzierung in den §§ 209-216 SGB III. Danach gehören zum Bauhauptgewerbe alle Bereiche, in denen Leistungen der Winterbauförderung erbracht werden (z.B. Dachdeckerbetriebe).

Das gesamte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz finden Sie im Internet auf den Seiten des Bundesministerium für Justiz unter http://www.gesetze-im-internet.de/a_g/index.html

Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag schuldet der Unternehmer nicht bloß die Bereitstellung geeigneter Arbeitnehmer, sondern die Erbringung eines Erfolges. Anders als bei der Arbeitnehmerüberlassung überträgt der Unternehmer das Direktionsrecht über seine Mitarbeiter dabei auch nicht auf den Kunden, sondern erteilt die zur Erreichung des Erfolgs erforderlichen Weisungen selbst.

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